Unentgeltliche Wertabgaben (vgl. ) Wo bin ich?
Der eigentliche Hintergrund, warum der Gesetzgeber auch unentgeltliche Leistungen (früher auch als Eigenverbrauch bezeichnet) besteuert, ist darin zu sehen, dass durch die Besteuerung des "Eigenverbrauchs" der zuvor vom Unternehmer geltend gemachte Vorsteueranspruch rückgängig gemacht werden soll. Ansonsten könnten UnternehmerInnen, z.B. durch eine steuerfreie Entnahme, Waren oder Dienstleistungen umsatzsteuerfrei beziehen, obwohl sie bei einer Entnahme als private EndverbraucherInnen anzusehen sind.
Folgende unentgeltlichen Wertabgaben sind nach dem UStG steuerbar:
Unentgeltliche Lieferungen (vgl. )
  Entnahme von Gegenständen,
  unentgeltliche Zuwendungen an Personal,
Unentgeltliche sonstige Leistungen (vgl. )
  private Nutzung betrieblicher Gegenstände,
  andere unentgeltliche sonstigen Leistungen.