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Andere unentgeltliche
sonstigen Leistungen (vgl.
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Alle anderen sonstigen
Leistungen, die nicht unter § 3 Absatz
9a Nr. 1 UStG fallen, sind ebenfalls steuerbar, wenn es sich
um unentgeltliche Dienstleistungen für nichtunternehmerische
Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals handelt (vgl.
). |
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Beispiel:
Eine Bauunternehmerin setzt ihre Arbeiter auch für den Neubau
ihrer privaten Villa ein. Der Vorgang ist steuerbar nach
3 Absatz 9a Satz 1 Nr. 2. |
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Wichtig in Zusammenhang mit einer "anderen unentgeltlichen sonstigen
Leistung" ist, dass die Besteuerung nicht
davon abhängt, ob die Unternehmerin hinsichtlich der Wertabgaben
zum Vorsteuerabzug berechtigt war; ein entsprechendes
Tatbestandsmerkmal fehlt in
3 Absatz 9a Nr. 2.
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