Unentgeltliche Wertabgaben: Unentgeltliche sonstige Leistungen (vgl. ):
 
Andere unentgeltliche sonstigen Leistungen (vgl. )
  Alle anderen sonstigen Leistungen, die nicht unter § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG fallen, sind ebenfalls steuerbar, wenn es sich um unentgeltliche Dienstleistungen für nichtunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals handelt (vgl. ).
  Beispiel:
Eine Bauunternehmerin setzt ihre Arbeiter auch für den Neubau ihrer privaten Villa ein. Der Vorgang ist steuerbar nach 3 Absatz 9a Satz 1 Nr. 2.
  Wichtig in Zusammenhang mit einer "anderen unentgeltlichen sonstigen Leistung" ist, dass die Besteuerung nicht davon abhängt, ob die Unternehmerin hinsichtlich der Wertabgaben zum Vorsteuerabzug berechtigt war; ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal fehlt in 3 Absatz 9a Nr. 2.


Sie haben gelernt, dass Leistungsumsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) sowie unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterliegen. Ihr unterliegt auch die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet.