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Unentgeltliche Zuwendungen an Personal |
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Steuerbar ist die unentgeltliche Zuwendung
von Gegenständen durch eine Unternehmerin an ihr Personal
für dessen privaten Bedarf. |
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Beispiel:
Frau Brandneu schenkt ihrer Mitarbeiterin einen Laptop, weil ihre
Mitarbeiterin oft unbezahlt Überstunden gemacht hat. Der Einkaufspreis
dieses Laptop hat 1.500 € betragen. Hier liegt eine Lieferung
des Unternehmens an die Mitarbeiterin vor, die steuerbar ist, weil
sie aus unternehmerischen Gründen (geleistete unbezahlte Überstunden)
unentgeltlich ausgeführt worden ist. Außerdem hat der Laptop
bei der Anschaffung zu einem Vorsteuerabzug geführt. |
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Das gilt nicht, sofern eine sogenannte "Aufmerksamkeit" vorliegt
(vgl.
).
Eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit liegt
dann vor, wenn es sich um eine gelegentliche Zuwendung aus Anlass
eines besonderen Ereignisses handelt (z.B. Betriebsjubiläum,
Geburtstag, Hochzeit). |
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Zu diesen gelegentlichen Zuwendungen
zählen z.B. Blumen, Genussmittel, Literatur aber auch Getränke
oder Speisen, die die Arbeitgeberin zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich
überlässt.
Im Übrigen können diese nicht steuerbaren Sachzuwendungen
(Aufmerksamkeiten) nicht nur den Angestellten selbst, sondern auch
deren Angehörigen zugewendet werden.
Der Wert des zugewendeten Gegenstandes darf außerdem
35 € (einschl. USt) je Person und Jahr nicht
überschreiten.
Wie bei der Entnahme von Gegenständen gilt ebenso bei den unentgeltlichen
Wertabgaben an Personal, dass eine Besteuerung nach dem UStG nur
in Betracht kommt, wenn die zugewendeten Gegenstände oder Bestandteile
zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl.
).
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