Unentgeltliche Wertabgaben: Unentgeltliche Lieferungen (vgl. )
 
Unentgeltliche Zuwendungen an Personal
  Steuerbar ist die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen durch eine Unternehmerin an ihr Personal für dessen privaten Bedarf.
  Beispiel:
Frau Brandneu schenkt ihrer Mitarbeiterin einen Laptop, weil ihre Mitarbeiterin oft unbezahlt Überstunden gemacht hat. Der Einkaufspreis dieses Laptop hat 1.500 € betragen. Hier liegt eine Lieferung des Unternehmens an die Mitarbeiterin vor, die steuerbar ist, weil sie aus unternehmerischen Gründen (geleistete unbezahlte Überstunden) unentgeltlich ausgeführt worden ist. Außerdem hat der Laptop bei der Anschaffung zu einem Vorsteuerabzug geführt.
  Das gilt nicht, sofern eine sogenannte "Aufmerksamkeit" vorliegt (vgl. ). Eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit liegt dann vor, wenn es sich um eine gelegentliche Zuwendung aus Anlass eines besonderen Ereignisses handelt (z.B. Betriebsjubiläum, Geburtstag, Hochzeit).
  Zu diesen gelegentlichen Zuwendungen zählen z.B. Blumen, Genussmittel, Literatur aber auch Getränke oder Speisen, die die Arbeitgeberin zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt.
Im Übrigen können diese nicht steuerbaren Sachzuwendungen (Aufmerksamkeiten) nicht nur den Angestellten selbst, sondern auch deren Angehörigen zugewendet werden.
Der Wert des zugewendeten Gegenstandes darf außerdem 35 € (einschl. USt) je Person und Jahr nicht überschreiten.
 
Wie bei der Entnahme von Gegenständen gilt ebenso bei den unentgeltlichen Wertabgaben an Personal, dass eine Besteuerung nach dem UStG nur in Betracht kommt, wenn die zugewendeten Gegenstände oder Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. ).

Siehe auch:
Entnahme von Gegenständen