Unentgeltliche Wertabgaben: Unentgeltliche Lieferungen (vgl. )
Unentgeltliche Wertabgaben setzt der Gesetzgeber in folgenden Fällen einer entgeltlichen und damit steuerbaren Lieferung gleich:
 
Entnahme von Gegenständen
  Steuerbar ist die Entnahme eines Gegenstandes durch die Unternehmerin aus ihrem Unternehmen für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens (vgl. ).
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist aber, dass der entnommene Gegenstand oder seine Bestandteile bei der Anschaffung oder Herstellung zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Beispiel:
Frau Brandneu hat im vergangenen Jahr einen PKW unter Vorsteuerabzug erworben, der teilweise auch privat verwendet wird (Privatanteil 30 %). Später entnimmt sie das Fahrzeug um es ihrer Tochter zum bestandenen Abitur zu schenken.
Die Entnahme unterliegt der Umsatzsteuer nach 3 Absatz 1 b Nr. 1 UStG.


Siehe auch:
Unentgeltliche Zuwendungen an Personal