|
 |
Entnahme von Gegenständen |
|
Steuerbar ist die Entnahme eines Gegenstandes
durch die Unternehmerin aus ihrem Unternehmen für Zwecke außerhalb
ihres Unternehmens (vgl.
).
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist
aber, dass der entnommene Gegenstand oder seine Bestandteile bei der
Anschaffung oder Herstellung zum Vorsteuerabzug
berechtigt haben.
Beispiel:
Frau Brandneu hat im vergangenen Jahr einen PKW unter Vorsteuerabzug
erworben, der teilweise auch privat verwendet wird (Privatanteil 30
%). Später entnimmt sie das Fahrzeug um es ihrer Tochter zum
bestandenen Abitur zu schenken.
Die Entnahme unterliegt der Umsatzsteuer nach
3 Absatz 1 b Nr. 1 UStG.
|
|