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Private Nutzung
betrieblicher Gegenstände (vgl.
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Anwendungsfälle dieser steuerbaren unentgeltlichen
Verwendungen sind z.B. die private Nutzung von betrieblichen
Gegenständen wie Telekommunikationsgeräten durch die Unternehmerin
und die private Nutzung betrieblicher Gegenstände durch das Personal.
Beispiel:
Frau Brandneu kauft in einem Media Markt für ihre berufliche
Tätigkeit einen PC samt Bildschirm und Drucker. Sie nutzt die
Anlage anschließend zur Hälfte auch zu privaten Zwecken.
Die private Nutzung ist steuerbar nach
in Verbindung mit
.
Beispiel:
Frau Brandneu kauft für ihren Betrieb eine neue Telefonanlage
mit Vorsteuerabzug. In der Folgezeit fallen laufende Telefonkosten
(Grundgebühren, Gesprächseinheiten) an. Sie nutzt das Telefon
zu 40 % auch privat.
Dadurch, dass sie in der USt-Voranmeldung die Vorsteuer für die
Anlage geltend gemacht hat, darf das Finanzamt von einer Unternehmenszuordnung
ausgehen. Frau Brandneu stehen auch 100 % der auf die Telefonanlage
entfallenden Vorsteuern zu (vgl.
).
Die Nutzung des Telefons zu privaten Zwecken ist nach
3 Absatz 9a Nr. 1 UStG als sonstige Leistung steuerbar. Die laufenden
Kosten der Telefonbenutzung, soweit privat bedingt, sind allerdings
nach Verwaltungsauffassung nicht steuerbar
(vgl.
).
Die nichtunternehmerische Nutzung wird gleichwohl auch bei den laufenden
Kosten erfasst.
Das geschieht im o.g. Bsp. dadurch, dass 40 % der gesamten laufenden
Kosten als nicht für das Unternehmen bezogen anzusehen sind und
in diesem Umfang keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht
(vgl.
).
Beispiel:
Eine Bauunternehmerin überlässt ihrem Vorarbeiter kostenlos
eine Ferienwohnung im Bayerischen Wald. Es liegt eine steuerbare unentgeltliche
sonstige Leistung i.S.d.
3 Absatz 9 a Nr.2 UStG vor.
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