Unentgeltliche Wertabgaben: Unentgeltliche sonstige Leistungen (vgl. ):
 
  Private Nutzung betrieblicher Gegenstände (vgl. )
 
Anwendungsfälle dieser steuerbaren unentgeltlichen Verwendungen sind z.B. die private Nutzung von betrieblichen Gegenständen wie Telekommunikationsgeräten durch die Unternehmerin und die private Nutzung betrieblicher Gegenstände durch das Personal.

Beispiel:
Frau Brandneu kauft in einem Media Markt für ihre berufliche Tätigkeit einen PC samt Bildschirm und Drucker. Sie nutzt die Anlage anschließend zur Hälfte auch zu privaten Zwecken. Die private Nutzung ist steuerbar nach in Verbindung mit .

Beispiel:
Frau Brandneu kauft für ihren Betrieb eine neue Telefonanlage mit Vorsteuerabzug. In der Folgezeit fallen laufende Telefonkosten (Grundgebühren, Gesprächseinheiten) an. Sie nutzt das Telefon zu 40 % auch privat.

Dadurch, dass sie in der USt-Voranmeldung die Vorsteuer für die Anlage geltend gemacht hat, darf das Finanzamt von einer Unternehmenszuordnung ausgehen. Frau Brandneu stehen auch 100 % der auf die Telefonanlage entfallenden Vorsteuern zu (vgl. ). Die Nutzung des Telefons zu privaten Zwecken ist nach 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG als sonstige Leistung steuerbar. Die laufenden Kosten der Telefonbenutzung, soweit privat bedingt, sind allerdings nach Verwaltungsauffassung nicht steuerbar (vgl. ). Die nichtunternehmerische Nutzung wird gleichwohl auch bei den laufenden Kosten erfasst.
Das geschieht im o.g. Bsp. dadurch, dass 40 % der gesamten laufenden Kosten als nicht für das Unternehmen bezogen anzusehen sind und in diesem Umfang keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (vgl. ).
 
Beispiel:
Eine Bauunternehmerin überlässt ihrem Vorarbeiter kostenlos eine Ferienwohnung im Bayerischen Wald. Es liegt eine steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. 3 Absatz 9 a Nr.2 UStG vor.


Exkurs: Private Benutzung oder Überlassung von Kraftfahrzeugen.