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Private Nutzung
betrieblicher Gegenstände
(vgl.
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Exkurs: Private Benutzung oder Überlassung von Kraftfahrzeugen
Bei einer privaten Mitbenutzung eines Fahrzeugs, das dem Unternehmen zugeordnet ist, wird die private Mitbenutzung der Umsatzsteuer unterworfen (
).
Eine Veräußerung oder Entnahme dieses Fahrzeugs unterliegt ebenfallls der Umsatzsteuer (
)
Grundsätzlich ist auch eine unentgeltliche
Überlassung eines "Firmenwagens" nach
3 Absatz 9a Nr.1 UStG steuerbar. In der praktischen Umsetzung ist
aber zu beachten, dass die Finanzverwaltung, auch wenn ausdrücklich
kein besonderes Entgelt für die Überlassung des Fahrzeugs
an den Arbeitnehmer vereinbart ist, von einem (bereits nach
3 Absatz 9; Absatz 12 UStG steuerbaren) tauschähnlichen
Vorgang ausgeht.
Von einer unentgeltlichen Leistung kann
nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn die mit dem Arbeitnehmer
vereinbarte Nutzung derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung
keine Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende
private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet (so die Rechtsprechung).
Um den Betroffenen in der Praxis bei der Abgrenzung Hilfestellung
zu geben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Unentgeltlichkeit
nur vorliegt, wenn das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder
zu einem besonderen Zweck, also nur gelegentlich, an nicht
mehr als fünf Tagen im Monat dem Arbeitnehmer überlassen
werden.
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