Unentgeltliche Wertabgaben: Unentgeltliche sonstige Leistungen (vgl. ):
 
  Private Nutzung betrieblicher Gegenstände (vgl. )
 
Exkurs: Private Benutzung oder Überlassung von Kraftfahrzeugen

 
Bei einer privaten Mitbenutzung eines Fahrzeugs, das dem Unternehmen zugeordnet ist, wird die private Mitbenutzung der Umsatzsteuer unterworfen ( ).

Eine Veräußerung oder Entnahme dieses Fahrzeugs unterliegt ebenfallls der Umsatzsteuer ( )
Grundsätzlich ist auch eine unentgeltliche Überlassung eines "Firmenwagens" nach 3 Absatz 9a Nr.1 UStG steuerbar. In der praktischen Umsetzung ist aber zu beachten, dass die Finanzverwaltung, auch wenn ausdrücklich kein besonderes Entgelt für die Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer vereinbart ist, von einem (bereits nach 3 Absatz 9; Absatz 12 UStG steuerbaren) tauschähnlichen Vorgang ausgeht.
Von einer unentgeltlichen Leistung kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Nutzung derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet (so die Rechtsprechung).
 
Um den Betroffenen in der Praxis bei der Abgrenzung Hilfestellung zu geben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Unentgeltlichkeit nur vorliegt, wenn das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck, also nur gelegentlich, an nicht mehr als fünf Tagen im Monat dem Arbeitnehmer überlassen werden.