Unentgeltliche Wertabgaben: Unentgeltliche sonstige Leistungen (vgl. )
Folgende Tatbestände werden den sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt und damit steuerbar gemacht:
 
Private Nutzung betrieblicher Gegenstände (vgl. )
  Die Vorschrift regelt einmal die Besteuerung einer privaten Verwendung eines Gegenstandes durch die Unternehmerin (z.B. PKW) und andererseits die Besteuerung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gegenständen an das Personal zu dessen privater Nutzung (ausgenommen Aufmerksamkeiten).
Das Vorliegen einer sonstigen Leistung i.d.S. erfordert, dass der überlassene Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist (Beachtung der 10 % - Grenze).
  Außerdem gilt auch hier: Eine Steuerbarkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Unternehmerin bei der Anschaffung oder Herstellung des verwendeten Gegenstandes zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
  Zur Bemessungsgrundlage bei der sonstigen Leistung gehören daher nur solche Aufwendungen, die mit Umsatzsteuer (Vorsteuer) belastet sind.