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Private Nutzung betrieblicher
Gegenstände (vgl.
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Die Vorschrift regelt einmal die Besteuerung einer privaten Verwendung
eines Gegenstandes durch die Unternehmerin (z.B. PKW) und andererseits
die Besteuerung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gegenständen
an das Personal zu dessen privater Nutzung (ausgenommen Aufmerksamkeiten).
Das Vorliegen einer sonstigen Leistung i.d.S. erfordert, dass der
überlassene Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist (Beachtung
der 10 % - Grenze). |
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Außerdem gilt auch hier: Eine Steuerbarkeit
kommt nur dann in Betracht, wenn die Unternehmerin bei der Anschaffung
oder Herstellung des verwendeten Gegenstandes zum
Vorsteuerabzug berechtigt war. |
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Zur Bemessungsgrundlage bei der sonstigen Leistung gehören daher
nur solche Aufwendungen, die mit Umsatzsteuer (Vorsteuer) belastet
sind. |