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Die Entnahmebesteuerung setzt zudem voraus, dass der entnommene
Gegenstand dem Unternehmen zugehörig ist. Die Zuordnung ist
besonders in Fällen wichtig, in denen ein Gegenstand eine gemischte
Nutzung (betrieblich - privat) zulässt, z.B. beim KFZ, PC,
Telefon.
Bei dieser Zuordnung - unternehmerischer oder privater Bereich -
hat die Unternehmerin eigentlich die freie Wahl, wenn der Gegenstand
teilweise auch privat genutzt wird. Allerdings ist in diesem Zusammenhang
15 UStG zu beachten.
Nach
15 Absatz 1 Satz 2 UStG ist eine Zuordnung eines Gegenstandes zum
Unternehmen nicht möglich, wenn die unternehmerische Nutzung
weniger als 10 % beträgt.
3 Absatz 1b Satz 2 UStG verweist durch seine Formulierung auf die
Vorsteuerabzugsberechtigung und damit auf die genannte Vorschrift.
Damit ist die Einschränkung der freien Zuordnungswahl auch
auf die Entnahme von Gegenständen zu übertragen mit der
Folge, dass die Steuerbarkeit einer Privatentnahme entfällt,
wenn der Gegenstand insgesamt weniger als 10 % unternehmerisch genutzt
wurde.
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