Unentgeltliche Wertabgaben: Unentgeltliche Lieferungen (vgl. )
 
  Entnahme von Gegenständen
 


Die Entnahmebesteuerung setzt zudem voraus, dass der entnommene Gegenstand dem Unternehmen zugehörig ist. Die Zuordnung ist besonders in Fällen wichtig, in denen ein Gegenstand eine gemischte Nutzung (betrieblich - privat) zulässt, z.B. beim KFZ, PC, Telefon.
Bei dieser Zuordnung - unternehmerischer oder privater Bereich - hat die Unternehmerin eigentlich die freie Wahl, wenn der Gegenstand teilweise auch privat genutzt wird. Allerdings ist in diesem Zusammenhang 15 UStG zu beachten.
 
Nach 15 Absatz 1 Satz 2 UStG ist eine Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen nicht möglich, wenn die unternehmerische Nutzung weniger als 10 % beträgt. 3 Absatz 1b Satz 2 UStG verweist durch seine Formulierung auf die Vorsteuerabzugsberechtigung und damit auf die genannte Vorschrift.
 
Damit ist die Einschränkung der freien Zuordnungswahl auch auf die Entnahme von Gegenständen zu übertragen mit der Folge, dass die Steuerbarkeit einer Privatentnahme entfällt, wenn der Gegenstand insgesamt weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wurde.