Unentgeltliche Wertabgaben: Unentgeltliche Lieferungen (vgl. )
 
  Entnahme von Gegenständen
 


Beispiel:

Frau Brandneu hat vor einem Jahr für ihren Betrieb von einer Privatperson einen gebrauchten PKW erworben. Sie schafft einen neuen PKW an und entnimmt gleichzeitig das alte Fahrzeug, um es ihrer Tochter zu schenken.
Sie konnte bei dem privat erworbenen PKW keine Vorsteuer in Anspruch nehmen. Damit fehlt eine Voraussetzung für die Steuerbarkeit der Entnahme.

Die Verknüpfung zwischen vorausgegangenem Vorsteuerabzug und einer späteren Entnahmebesteuerung ist darin begründet, dass durch eine Entnahmebesteuerung im Ergebnis der Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht wird, der Gegenstand also mit Umsatzsteuer belastet sein soll, wenn er in den Privatbereich übergeht. Bei fehlendem Vorsteuerabzug ist deswegen eine Entnahmebesteuerung nicht erforderlich.
Ist die Unternehmerin zwar für den Gegenstand selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wohl aber für später darin eingegangenen Bestandteile, unterliegt die Entnahme, bezogen auf die Bestandteile, (z.B. Navigationsgerät, Klimaanlage) der Umsatzsteuer (vgl. ).