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Beispiel:
Frau Brandneu hat vor einem Jahr für ihren Betrieb von einer
Privatperson einen gebrauchten PKW erworben. Sie schafft einen neuen
PKW an und entnimmt gleichzeitig das alte Fahrzeug, um es ihrer
Tochter zu schenken.
Sie konnte bei dem privat erworbenen PKW keine Vorsteuer in Anspruch
nehmen. Damit fehlt eine Voraussetzung für die Steuerbarkeit
der Entnahme.
Die Verknüpfung zwischen vorausgegangenem Vorsteuerabzug
und einer späteren Entnahmebesteuerung ist darin begründet,
dass durch eine Entnahmebesteuerung im Ergebnis der Vorsteuerabzug
wieder rückgängig gemacht wird, der Gegenstand
also mit Umsatzsteuer belastet sein soll, wenn er in den Privatbereich übergeht.
Bei fehlendem Vorsteuerabzug ist deswegen eine Entnahmebesteuerung
nicht erforderlich.
Ist die Unternehmerin zwar für den Gegenstand selbst nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt, wohl aber für später darin
eingegangenen Bestandteile, unterliegt die Entnahme, bezogen auf
die Bestandteile, (z.B. Navigationsgerät, Klimaanlage) der
Umsatzsteuer (vgl.
).
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