Vorteilszuwendungen an nahe stehende Personen

Eine vGA liegt übrigens auch vor, wenn die steuerlich unzulässigen Vorteilszuwendungen nicht dem/der GesellschafterIn unmittelbar, sondern einer nahe stehenden Person gewährt werden.

Nahe stehende Personen sind z. B. Ehegatten oder Verwandte von GesellschafternInnen, aber auch andere Personen, zu denen die GesellschafterInnen eine ausgeprägte persönliche oder geschäftliche Beziehung unterhalten.
Beispiele: Hier finden Sie zwei Beispiele zu verdeckter Gewinnausschüttung aufgrund von unzulässigen Vorteilszuwendungen an nahe stehende Personen.