Es gibt eine Fülle von Sachverhalten, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen können.
Nachfolgend erhalten Sie eine Auswahl der am häufigsten in der steuerlichen Praxis anzutreffenden Grundformen der verdeckten Gewinnausschütung:

Arbeitsverträge mit GesellschafterInnen:
Überhöhte Gehaltsvereinbarung, unentgeltliche Pkw-Überlassung, unangemessene Tantiemen
Darlehensverträge:
Gesellschafterin gibt der Gesellschaft Darlehen mit überhöhtem Zinssatz bzw. Gesellschaft gibt Gesellschafterin zinsloses Darlehen
Kaufverträge:
Grundstücksverkauf der Gesellschafterin an Gesellschaft zu einem unangemessen hohen Preis, Gesellschaft verkauft Grundstück zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis
Miet- und Pachtverträge:
Gesellschafterin vermietet Grundstück oder bewegliche Anlagegegenstände an Gesellschaft zu einem überhöhten Mietzins, bzw. Gesellschafterin erhält Grundstück oder bewegliche Anlagegegenstände zu einem unangemessen niedrigen Preis oder unentgeltlich
Pensionszusagen:
GmbH-Geschäftsführerin mit Gesellschaftsanteilen von mehr als 50 % erhält eine Pensionszusage unmittelbar nach ihrer Anstellung bzw. kurz vor ihrem Pensionierungsalter


Sie werden sich vielleicht fragen, wer denn dafür verantwortlich ist, dass diese Sachverhalte 'entdeckt' und steuerlich zutreffend als vGA behandelt werden. In den meisten Fällen ist es der/die BetriebsprüferIn des Finanzamts. Wird z. B. bei einer steuerlichen Außenprüfung eine vGA durch den PrüferIn festgestellt, können die bereits erlassenen Steuerbescheide nachträglich zu Lasten der GmbH geändert werden.