Buchführungspflicht für Kleingewerbetreibende Neben der handelsrechtlichen Buchführungspflicht gibt es noch eine besondere steuerliche Buchführungspflicht, die nicht ins Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende trifft. Diese haben nämlich nach Aufforderung durch das Finanzamt beim Überschreiten bestimmter Umsatz- oder Gewinngrenzen ihren Gewinn ebenfalls durch Bilanz zu ermitteln ( ![]() Diese steuerlichen Buchführungspflichtgrenzen wurden durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz angehoben. Für Kleingewerbebetriebe, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, gelten seit dem 01.01.2004 folgende alternativ anzuwendenden Grenzen:
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Die Anhebung der Bilanzierungsgrenze für Kleingewerbebetriebe, soll eine Maßnahme gerade für ExistenzgründerInnen sein, die bis zu den genannten Grenzen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln können. Übrigens: Die Buchführungspflichtgrenze ist zu unterscheiden von der Umsatzgrenze von 17.500 € für Kleinunternehmerinnen bei der Umsatzsteuer ( ![]() Die Grenze für die Buchführungspflicht von Kleingewerbetreibenden gilt ausdrücklich nicht für die Tätigkeiten der Freiberuflerinnen. Diese können unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze oder Gewinne immer eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen. Es steht ihnen jedoch frei, den Gewinn ebenfalls durch Bilanz zu ermitteln. | ||||||
Beispiel: Hier finden Sie ein Beispiel zur Gewinnermittlung für gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit. |
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Sie haben nun gelernt, in welchen Fällen der Erfolg Ihrer Tätigkeit durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung festgestellt werden kann und wann Sie zur Buchführung verpflichtet sind. Letzteres bedeutet die Durchführung eines aufwändigen Betriebsvermögensvergleichs (Bilanz) zum Jahresende. Auf den folgenden Seiten werden die Unterschiede der beiden Gewinnermittlungsmethoden aufgezeigt. |
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