Pflicht zur Bilanzierung

Sollten Sie nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zur Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sein, so haben Sie diese Buchführungspflichten auch gegenüber dem Finanzamt wahrzunehmen ().

Zu nennen sind hier in erster Linie die Buchführungspflichten des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes. Betroffen sind z.B. alle Gewerbebetriebe, wenn nicht ausnahmsweise ein sogenannter Kleingewerbebetrieb vorliegt, der keine besondere betriebswirtschaftliche Organisation und Rechnungslegung erfordert, wie z.B. ein Straßenkiosk oder ein kleines Taxiunternehmen. Allerdings unterliegt auch der Kleingewerbebetrieb dann dem Handelsgesetzbuch und ist damit buchführungspflichtig, wenn eine Eintragung ins Handelsregister (HR) erfolgt.


Freiberuflerinnen unterliegen nicht dem Handelsgesetzbuch und sind deswegen nicht zur Bilanzierung verpflichtet.