Gesellschaften (Sozietäten) von Freiberuflerinnen

Schließen sich mehrere Freiberuflerinnen zu einer Sozietät zusammen, verlieren sie ihre Eigenschaft, freiberuflich tätig zu sein grundsätzlich nicht.
Erforderlich ist jedoch, dass sie die Form einer Personengesellschaft wählen, meist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Partnerschaftsgesellschaft. Außerdem ist erforderlich, dass alle Gesellschafterinnen Freiberuflerinnen sind. Der Gewinn der freiberuflichen Gesellschaft wird meist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafterinnen zum Ende des Wirtschaftsjahres verteilt. Die Gesellschafterinnen beziehen dadurch Einkünfte nach 18 EStG.

Sofern Freiberuflerinnen die Rechtsform einer GmbH wählen, was aus haftungsrechtlichen Gründen durchaus Sinn machen kann, besteht kraft Rechtsform immer ein Gewerbebetrieb. Eine GmbH hat ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nach ). Die Haftungsbeschränkung werden in diesem Fall mit der Gewerbesteuerpflicht erkauft.
Beispiel: Hier finden Sie ein Beispiel zur Bildung einer Gesellschaft von Freiberuflerinnen.


Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafterinnen die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Im Einzelfall können sich auch Freiberuflerinnen mit verschiedenen Berufen zu einer Sozietät zusammenschließen. In der Praxis geschieht dies häufig bei Rechtsanwältinnen und Steuerberaterinnen.