Bei der Vermietung und bei vermietungsähnlichen Umsätzen ist das Optionsrecht nach 9 Absatz 2 UStG eingeschränkt worden. Nunmehr ist eine Option insbesondere bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden steuerbefreit bei

  der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten ( )
  der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ( )
  den in 4 Nr. 12b und 12c bezeichneten Umsätzen
nur noch zulässig, soweit der Leistungsempfänger, z.B. der Mieter, das Grundstücks ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen; (vgl. ). Der Mieter selbst muss also umsatzsteuerpflichtige Leistungen in den angemieteten Räumen ausführen.