nur noch zulässig, soweit der Leistungsempfänger, z.B. der
Mieter, das Grundstücks ausschließlich für Umsätze
verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht
ausschließen; (vgl.
). Der Mieter selbst muss also
umsatzsteuerpflichtige Leistungen in den angemieteten Räumen ausführen. |