Die Vermietung an ÄrztInnen, HeilpraktikerInnen oder VersicherungsvertreterInnen berechtigen demnach beispielsweise nicht mehr zur Option, da bei diesen Personengruppen zwar Unternehmereigenschaft vorliegt, sie aber vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (vgl. ), sie also keine umsatzsteuerlichen Leistungen erbringen.
Optionsrecht besteht nach dem Gesetz z.B. für folgende Leistungen:
  Umsätze im Geld - und Kapitalverkehr,
  Umsätze, die der Grunderwerbsteuer unterliegen,
  Umsätze bei Vermietung und (unter Beachtung des 9 Absatz 2 UStG),
  Umsätze von Blinden und Blindenheimwerkstätten.
Bei unentgeltlichen Wertabgaben ist eine Option nach 9 UStG nicht möglich.