Die Vermietung an ÄrztInnen, HeilpraktikerInnen oder VersicherungsvertreterInnen
berechtigen demnach beispielsweise nicht mehr zur Option, da bei diesen
Personengruppen zwar Unternehmereigenschaft vorliegt, sie aber vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen sind (vgl.
),
sie also keine umsatzsteuerlichen Leistungen erbringen. |
Optionsrecht besteht nach dem Gesetz z.B. für folgende Leistungen:
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Umsätze im Geld - und Kapitalverkehr, |
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Umsätze, die der Grunderwerbsteuer
unterliegen, |
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Umsätze bei Vermietung und (unter
Beachtung des
9 Absatz 2 UStG), |
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Umsätze von Blinden und Blindenheimwerkstätten. |
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Bei unentgeltlichen Wertabgaben ist eine Option nach
9 UStG nicht
möglich.
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