Im Übrigen gilt der Grundsatz der "Einzeloption", wonach die Unternehmerin bei jedem einzelnen Umsatz die Entscheidung über die Umsatzsteuerpflicht treffen kann (vgl. ).
Die Unternehmerin muss vor der Option anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung immer prüfen, ob über die Jahre hinweg die Steuerfreiheit (ohne Vorsteuerabzug) oder aber die Entscheidung zur Steuerpflicht (mit Vorsteuerabzug auf die Umsätze, die in Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen stehen) günstiger ist. Dabei ist zu beachten, dass im Falle der Option der spätere Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens umsatzsteuerpflichtig oder nach 15 a UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. Die Berichtigung ist an bestimmte Ablauffristen gebunden (fünf Jahre bzw. zehn Jahre); sind diese verstrichen, braucht die Vorsteuer nicht mehr berichtigt zu werden (vgl. ).