Die Unternehmerin muss vor der Option anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
immer prüfen, ob über die Jahre hinweg die Steuerfreiheit (ohne
Vorsteuerabzug) oder aber die Entscheidung zur Steuerpflicht (mit Vorsteuerabzug
auf die Umsätze, die in Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen
stehen) günstiger ist. Dabei ist zu beachten, dass im Falle der Option
der spätere Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens umsatzsteuerpflichtig
oder nach
15 a UStG der
Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. Die Berichtigung ist an bestimmte Ablauffristen
gebunden (fünf Jahre bzw. zehn Jahre); sind diese verstrichen, braucht
die Vorsteuer nicht mehr berichtigt zu werden (vgl.
). |