Die Unternehmerin kann bei bestimmten Umsätzen, die grundsätzlich steuerbefreit sind, auf die Steuerbefreiung verzichten mit der Folge, dass diese Umsätze als steuerpflichtig behandelt werden. Dies ist die sogenannte Option nach § 9 UStG.
Die in der steuerlichen Praxis wichtigsten Fälle sind die Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksgeschäften und Vermietung, denn Grundstücksgeschäfte und Vermietung sind in der Regel steuerfrei (vgl. ).
Das Optionsrecht besteht aber nur, wenn der Umsatz gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Die Option bringt für die Unternehmerin stets dann Vorteile, wenn der Abnehmer der Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In diesem Fall kann die leistende Unternehmerin die Umsatzsteuer dem Abnehmer in Rechnung stellen, ohne dass dieser wirtschaftlich belastet ist, denn der Abnehmer kann die zu zahlende Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Durch die Option, also die Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht, wird die leistende Unternehmerin dann aber aus ihrer Sicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. ). Die Option ist an keine besondere Form oder Frist gebunden, solange die Umsatzsteuer für das entsprechende Kalenderjahr noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.
Die Option kann auch konkludent - etwa durch Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung - ausgesprochen werden.