Die Unternehmerin kann bei bestimmten Umsätzen, die grundsätzlich
steuerbefreit sind, auf die Steuerbefreiung verzichten mit der Folge,
dass diese Umsätze als steuerpflichtig behandelt werden.
Dies ist die sogenannte Option nach
§ 9 UStG. |
Die in der steuerlichen Praxis wichtigsten Fälle sind die Option
zur Steuerpflicht bei Grundstücksgeschäften und Vermietung,
denn Grundstücksgeschäfte und Vermietung sind in der Regel steuerfrei
(vgl.
). |
Das Optionsrecht besteht aber nur,
wenn der Umsatz gegenüber einem
Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Die Option bringt
für die Unternehmerin stets dann Vorteile, wenn der Abnehmer der Leistung
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |
In diesem Fall kann die leistende Unternehmerin die Umsatzsteuer dem Abnehmer
in Rechnung stellen, ohne dass dieser wirtschaftlich belastet ist, denn
der Abnehmer kann die zu zahlende Umsatzsteuer als
Vorsteuer beim Finanzamt
geltend machen. Durch die Option, also die Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht,
wird die leistende Unternehmerin dann aber aus ihrer Sicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt (vgl.
).
Die Option ist an keine besondere Form oder Frist gebunden, solange
die Umsatzsteuer für das entsprechende Kalenderjahr noch nicht bestandskräftig
festgesetzt wurde. |
Die Option kann auch konkludent - etwa durch Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung
oder Jahreserklärung - ausgesprochen werden. |