Die für den Export deutscher Güter wichtigste Steuerbefreiung ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (vgl. ). Abbildung 5.5 stellt diesen Sachverhalt dar:


Abbildung 5.5: Ausfuhrlieferungen (ohne Lieferungen im EU-Binnenmarkt)
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Die Steuerfreiheit in Deutschland erfordert bestimmte Ausfuhr- und Belegnachweise (§§ 8 ff UStDV).
Beispiel:
Eine Kundin in Oslo bestellt bei Frau Brandneu in Karlsruhe Software. Frau Brandneu übergibt die Ware einem Spediteur mit dem Auftrag, den Transport zu ihrer Kundin in Oslo zu besorgen, was auch auftragsgemäß geschieht.
Die Lieferung ist steuerbar. Lieferort ist Karlsruhe, weil die Ware dort dem Spediteur zum Transport übergeben wurde (vgl. ). Die Lieferung gelangt im Zuge der Versendung ins Drittlandsgebiet. Die belegmäßigen Nachweise unterstellt, sind die Merkmale des 6 Absatz 1 Nr. 1 UStG erfüllt, so dass die Lieferung steuerfrei ist.
6 Abs. 1 Nr. 2 UStG umfasst aber auch Fälle von Beförderungs- und Versendungslieferungen, bei denen der Lieferer im Auftrag der Abnehmerin den Gegenstand ins Ausland befördert, oder der Gegenstand durch die Abnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen abgeholt und ins Drittland ausgeführt wird.