Die für den Export deutscher Güter wichtigste Steuerbefreiung
ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
(vgl. ). Abbildung 5.5 stellt diesen
Sachverhalt dar:
Abbildung 5.5: Ausfuhrlieferungen (ohne Lieferungen im EU-Binnenmarkt)
Klicken Sie hier,
um die
anzusehen.
Die Steuerfreiheit in Deutschland erfordert bestimmte Ausfuhr- und Belegnachweise
(§§ 8 ff UStDV).
Beispiel:
Eine Kundin in Oslo bestellt bei Frau Brandneu in Karlsruhe Software.
Frau Brandneu übergibt die Ware einem Spediteur mit dem Auftrag,
den Transport zu ihrer Kundin in Oslo zu besorgen, was auch auftragsgemäß geschieht.
Die Lieferung ist steuerbar. Lieferort ist Karlsruhe, weil
die Ware dort dem Spediteur zum Transport übergeben wurde
(vgl. ). Die
Lieferung gelangt im Zuge der Versendung ins Drittlandsgebiet. Die belegmäßigen
Nachweise unterstellt, sind die Merkmale des
6 Absatz 1 Nr. 1 UStG
erfüllt, so dass die Lieferung steuerfrei ist.
6 Abs. 1 Nr. 2 UStG
umfasst aber auch Fälle von Beförderungs-
und Versendungslieferungen, bei denen der Lieferer im Auftrag der Abnehmerin
den Gegenstand ins Ausland befördert, oder
der Gegenstand durch die Abnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen
abgeholt und ins Drittland ausgeführt wird.