Eine Lieferung, die nach
§ 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 6 des UStG in Deutschland
steuerbar ist, ist nach
§ 4 Nr. 1a in Verbindung mit
§ 6 des UStG steuerfrei, wenn sie ins
Ausland (nicht EU-Binnenmarkt) geliefert wird.
Im Drittland wird für die Lieferung aus Deutschland Einfuhrumsatzsteuer erhoben.