Eine Lieferung, die nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 des UStG in Deutschland steuerbar ist, ist nach § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 des UStG steuerfrei, wenn sie ins Ausland (nicht EU-Binnenmarkt) geliefert wird.
Im Drittland wird für die Lieferung aus Deutschland Einfuhrumsatzsteuer erhoben.