Eine spezielle Regelung haben Lieferungen erfahren,
die an den in
1 a Absatz 3 Nr. 1 UStG
genannten AbnehmerInnenkreis erfolgen. Dazu gehören: |
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UnternehmerInnen
mit ausschließlich
steuerfreien Umsätzen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind
(z.B. ÄrztInnen) |
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KleinunternehmerInnen
(
) |
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Pauschalierende Land- und
ForstwirtInnen
(
). |
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Juristische Personen, die nicht UnternehmerInnen
sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. |
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Solche ErwerberInnen führen nach dem Willen des Gesetzgebers keinen innergemeinschaftlichen
Erwerb aus, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für derartige Erwerbe aus anderen
EU-Mitgliedsstaaten die Erwerbsschwelle von
12.500 € nicht überschreitet. |
Lieferungen an AbnehmerInnen, die unterhalb der Erwerbsschwelle liegen,
werden zwar auch im Bestimmungsland besteuert, die Besteuerung erfolgt aber
gegenüber der Lieferin, die mit ihrer innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Fall
(im Bestimmungsland) nicht steuerbefreit ist.
Nur wenn in diesem Fall die Lieferin die sogenannte Lieferschwelle nicht überschreitet,
gilt das Ursprungslandprinzip und die Besteuerung erfolgt im Staat des Lieferanten.
Wird beim Erwerber die Erwerbsschwelle von 12.500 € überschritten, so sind alle Erwerbe aus anderen
EU-Mitgliedsstaaten als innergemeinschaftliche Erwerbe anzusehen und grundsätzlich
im Inland zu versteuern.
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Maßgebend ist, ob der Gesamtbetrag der Entgelte aus allen EU-Staaten für die Erwerbe den
Betrag von 12.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird
(
).
Es besteht aber die Möglichkeit der Option,
wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird
(vgl.
).
Das bedeutet, der zuvor genannte Personenkreis kann sich für die Erwerbsteuer entscheiden.
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Eine weitere Besonderheit gibt es bei der Lieferung von Waren,
die verbrauchsteuerpflichtig sind (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren)
und für
den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge.
Hier gilt nämlich die Erwerbsschwelle nicht, so dass bei dem in
1 a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten
AbnehmerInnenkreis stets eine Besteuerung des Erwerbs durchzuführen ist
(
).
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