Rechnungserteilung, Nachweis und zusammenfassende Meldungen Wo bin ich?
Die Unternehmerin hat über die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eine Rechnung zu erteilen, aus der ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und diejenige ihres Abnehmers hervorgehen. Außerdem hat sie in der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung hinzuweisen.
Die Voraussetzungen für einen steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb müssen buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Aus den Aufzeichnungen und Belegen müssen insbesondere hervorgehen: der Name samt Adresse des Abnehmers, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, die Bezeichnung des Liefergegenstandes, Zeitpunkt der Lieferung, das Entgelt und die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Über die innergemeinschaftlichen Lieferungen haben die UnternehmerInnen (bzw. Meldepflichtigen) unter ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an das Bundesamt für Finanzen zusammenfassende Meldungen abzugeben, mit Vordruck oder auf Datenträger. Meldezeitraum ist in der Regel das Kalendervierteljahr. Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage, z.B. bei Gutschriften oder Entgeltsberichtigungen sind ebenfalls anzugeben. Die zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung (vgl. ).