Die Unternehmerin hat über die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eine
Rechnung zu erteilen, aus der ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
und diejenige ihres Abnehmers hervorgehen. Außerdem hat sie in der Rechnung auf
die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung hinzuweisen.
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Die Voraussetzungen für einen steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb müssen
buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Aus den Aufzeichnungen und Belegen
müssen insbesondere hervorgehen: der Name samt Adresse des Abnehmers, die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, die Bezeichnung des Liefergegenstandes,
Zeitpunkt der Lieferung, das Entgelt und die Beförderung oder
Versendung des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet. |
Über die innergemeinschaftlichen Lieferungen haben die UnternehmerInnen
(bzw. Meldepflichtigen) unter ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an das Bundesamt für
Finanzen zusammenfassende Meldungen abzugeben, mit Vordruck oder auf Datenträger.
Meldezeitraum ist in der Regel das Kalendervierteljahr. Nachträgliche Änderungen
der Bemessungsgrundlage, z.B. bei Gutschriften oder Entgeltsberichtigungen sind ebenfalls
anzugeben. Die zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung
(vgl.
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