Innergemeinschaftliche Lieferungen an AbnehmerInnen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Wo bin ich?
Eine Lieferung ist im Inland steuerfrei, wenn der Gegenstand durch Beförderung oder Versenden in das Gemeinschaftsgebiets gelangt ( 4 Nr.1b UStG in Verbindung mit § 6 a UStG). Dies gilt unabhängig davon, wer befördert oder versendet.
Allerdings müssen für die Steuerbefreiungen bei der Lieferin folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
 
Die Lieferin muss grundsätzlich eine Unternehmerin sein, darf aber nicht zu den Kleinunternehmerinnen im Sinne des 19 Absatz 1 UStG gehören.
Die Lieferin muss die Lieferung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen.
Der/die ErwerberIn ist UnternehmerIn und erwirbt den Gegenstand für sein/ihr Unternehmen oder sie ist eine juristische Person, die entweder nicht UnternehmerIn ist oder, falls sie UnternehmerIn ist, den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Darüber hinaus ist die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der/die ErwerberIn in einem Mitgliedsstaat sich den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterwirft. Davon ist regelmäßig auszugehen, wernn er/sie den Gegenstand unter Angabe der ihm/ihr vom anderen Mitgliedsstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( 27 a UStG) erwirbt.
Beispiel:
Karin Brandneu verkauft ihre Software miracle an eine Firma in Nancy. Frau Brandneu kann aufgrund der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihr von dieser Firma genannt wird, davon ausgehen, dass diese Firma ein Unternehmen ist. Der Vorgang ist für Frau Brandneu steuerfrei.