Eine Lieferung ist im Inland steuerfrei, wenn der Gegenstand durch Beförderung oder
Versenden in das
Gemeinschaftsgebiets gelangt
(
4 Nr.1b UStG in Verbindung mit § 6 a UStG).
Dies gilt unabhängig davon, wer befördert oder versendet.
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Allerdings müssen für die Steuerbefreiungen bei der Lieferin
folgende Voraussetzungen erfüllt sein: |
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Die Lieferin muss
grundsätzlich eine Unternehmerin
sein, darf aber nicht zu den Kleinunternehmerinnen
im Sinne des
19 Absatz 1 UStG gehören. |
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Die Lieferin muss
die Lieferung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen. |
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Der/die ErwerberIn ist
UnternehmerIn und erwirbt den Gegenstand für sein/ihr Unternehmen oder sie ist
eine juristische Person, die entweder nicht UnternehmerIn ist oder, falls sie UnternehmerIn
ist, den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. |
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Darüber hinaus ist die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der/die ErwerberIn in
einem Mitgliedsstaat sich den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterwirft. Davon ist
regelmäßig auszugehen, wernn er/sie den Gegenstand unter Angabe der ihm/ihr vom
anderen Mitgliedsstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(
27 a UStG) erwirbt. |
Beispiel:
Karin Brandneu verkauft ihre Software miracle an eine Firma in Nancy. Frau Brandneu kann
aufgrund der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihr von dieser Firma genannt wird,
davon ausgehen, dass diese Firma ein Unternehmen ist. Der Vorgang ist für Frau
Brandneu steuerfrei.
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