Innergemeinschaftlicher Erwerb (vgl. ) Wo bin ich?
Seit der europäische Binnenmarkt am 01.01.1993 in Kraft getreten ist, unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus Ländern des Gemeinschaftsgebiets der Umsatzsteuer. Es gilt auch im umsatzsteuerlichen EU-Binnenmarkt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip.
Das bedeutet, der Staat darf besteuern, in dem die Ware ankommt (Bestimmungsland). Die Regelungen zur sog. Erwerbsbesteuerung finden sich in 1 Absatz 1 Nr. 5, 1a, 6a UStG.
Beispiel:
Karin Brandneu bezieht Verpackungsmaterial von einem Händler aus Straßburg. Die Lieferung durch den französischen Händler ist steuerfrei. Frau Brandneu hat dagegen den Erwerb der Waren in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Gleichzeitig kann sie diese Erwerbsteuer unter den Voraussetzungen des 15 UStG als Vorsteuer geltend machen. Eine Zahllast entsteht in diesem Zusammenhang nicht.