Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (vgl. ) Wo bin ich?
Kauft eine Unternehmerin Waren im Drittlandsgebiet ein, so werden diese Gegenstände von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastet und mit der Umsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet (Einfuhrumsatzsteuer; EUSt). Die EUSt wird von den Zollämtern erhoben (Bundesverwaltung; vgl. Art 108 Abs. 1 GG).
Die Belastung der Einfuhr ergibt sich aus dem Bestimmungslandprinzip.
Beispiel:
Erwirbt Frau Brandneu ein Software-Produkt in den USA, so zahlt sie nicht die amerikanische Umsatzsteuer, sondern die deutsche in Form der Einfuhrumsatzsteuer.
Je nach Vereinbarung kann der Lieferant oder der Erwerber Schuldner der EUSt sein. 'Verzollt und versteuert' bedeutet, dass der Lieferant Schuldner der EUSt ist. In diesem Fall wird die Lieferung im Inland ausgeführt und der Lieferer muss den Umsatz im Inland versteuern, kann aber die bezahlte EUSt als Vorsteuer im Inland geltend machen, vgl. .