Leistungen im Inland
Lieferungen und sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben wie auch der innergemeinschaftliche Erwerb sind nur steuerbar, wenn sie im Inland bewirkt werden. Inland ist nach dem UStG das Gebiet der BRD mit Ausnahme der Zollfreigebiete und der Zollausschlüsse (vgl. ).
Ausland ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Umsätze im Ausland sind nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerbar.
Beispiel:
Bei ihrem letzten Urlaub in der Schweiz entdeckte ein neugieriger Beobachter, wie Frau Brandneu mit einem ihrer Programme arbeitet. Er überredete sie, eine zufällig mitgeführte Version der Software an ihn zu verkaufen. Dieser Handel war von Frau Brandneu nicht geplant, sie hat die Software also nicht absichtlich ausgeführt. Dieser im Ausland getätigte Umsatz ist deshalb nicht steuerbar.