Leistungsumsätze: Lieferungen |
Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jede Leistung, durch
die die Unternehmerin dem Abnehmer die
Verfügungsmacht
über einen Gegenstand verschafft
(vgl.
).
Abweichend vom umfassenden Gegenstandsbegriff des BGB, der auch "Rechte"
beinhaltet, können nach dem UStG nur körperliche Gegenstände
(§ 90 BGB) Liefergegenstand sein. Diese körperlichen Gegenstände
können z.B. sein: |
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Unbewegliche Sachen (Grund und Boden,
Gelände), |
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Bewegliche Sachen (Waren, Maschinen,
Fertigungsmaterial), |
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Lebende Sachen (Pflanzen, Tiere) und |
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Wirtschaftsgüter, die im Verkehr
wie Sachen umgesetzt werden |
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(Elektrizität, Wasser, Benzin,
Gase, aber auch Kundenstamm und Firmenwert). |
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Beispiel:
Ein Kaufhaus in Karlsruhe verkauft CD-Rohlinge an Frau Brandneu. Der
Unternehmer (Kaufhaus) verschafft der Abnehmerin (Frau Brandneu) über
einen Gegenstand (CD-Rohlinge) die Verfügungsmacht. In diesem Fall
handelt es sich um eine bewegliche Sache (CD-Rohlinge). |