| Leistungsumsätze: Lieferungen | |||||||||||
Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jede Leistung, durch
die die Unternehmerin dem Abnehmer die
Verfügungsmacht
über einen Gegenstand verschafft
(vgl.
).Abweichend vom umfassenden Gegenstandsbegriff des BGB, der auch "Rechte" beinhaltet, können nach dem UStG nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) Liefergegenstand sein. Diese körperlichen Gegenstände können z.B. sein: |
|||||||||||
|
Beispiel: Ein Kaufhaus in Karlsruhe verkauft CD-Rohlinge an Frau Brandneu. Der Unternehmer (Kaufhaus) verschafft der Abnehmerin (Frau Brandneu) über einen Gegenstand (CD-Rohlinge) die Verfügungsmacht. In diesem Fall handelt es sich um eine bewegliche Sache (CD-Rohlinge). |
||||||||||