Leistungsumsätze: Lieferungen
Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jede Leistung, durch die die Unternehmerin dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (vgl. ).
Abweichend vom umfassenden Gegenstandsbegriff des BGB, der auch "Rechte" beinhaltet, können nach dem UStG nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) Liefergegenstand sein. Diese körperlichen Gegenstände können z.B. sein:
 
Unbewegliche Sachen (Grund und Boden, Gelände),
Bewegliche Sachen (Waren, Maschinen, Fertigungsmaterial),
Lebende Sachen (Pflanzen, Tiere) und
Wirtschaftsgüter, die im Verkehr wie Sachen umgesetzt werden
  (Elektrizität, Wasser, Benzin, Gase, aber auch Kundenstamm und Firmenwert).
Beispiel:
Ein Kaufhaus in Karlsruhe verkauft CD-Rohlinge an Frau Brandneu. Der Unternehmer (Kaufhaus) verschafft der Abnehmerin (Frau Brandneu) über einen Gegenstand (CD-Rohlinge) die Verfügungsmacht. In diesem Fall handelt es sich um eine bewegliche Sache (CD-Rohlinge).