Kommentar zu Dauerschuldentgelten (Nr. 1):

Die Hinzurechnungsvorschrift des 8 Nr. 1 GewStG ist abzulehnen, weil sie wirtschaftspolitisch verfehlt ist. Das gesetzgeberische Motiv, einen objektiven Gewerbeertrag zu erfassen und dabei die Erträge aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital gleichzustellen ist nicht mehr zeitgemäß, denn dieser rein theoretische Ansatz hat für die betroffenen Betriebe teilweise bedauerliche Auswirkungen.
Ist beispielsweise ein gewerbliches Unternehmen, das sich in der Krise befindet, auf Kredite der Hausbank angewiesen, um zu Überleben, wird dieses Unternehmen durch die Hinzurechnung der hälftigen Zinsen mit einer höheren Gewerbesteuer bestraft.

Langfristig ist das Unternehmen vielleicht gezwungen, wegen der Gewerbesteuerbelastung vom Markt zu gehen. Der Gewerbebetrieb kann durch diese Hinzurechnung sogar mit Gewerbesteuer belastet sein, obwohl tatsächlich keine Gewinne oder sogar Verluste anfallen (Beispiel). Die Hinzurechnung der Zinsen zum Gewinn bedeutet im Ergebnis eine Gewerbesteuerbelastung auf Betriebsausgaben.
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