Hälfte der Entgelte (Zinsen) für Dauerschulden ( 8 Nr. 1):

Sie nehmen z. B. einen Kredit auf, um einen Unternehmenskauf zu finanzieren oder um weichende Miterben bei einer Betriebsnachfolge auszuzahlen, oder die Bank räumt Ihnen ein Darlehen zur Modernisierung ihres Betriebs ein.

In allen Fällen sind die dabei anfallenden Zinsen als Dauerschuldentgelte mit 50 % dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass bei Verbindlichkeiten mit Dauerschuldcharakter die darauf entfallenden Zinsen mit 50 % dem Gewinn hinzuzuschlagen sind, also den Gewerbeertrag entsprechend erhöhen sollen. Dadurch sollen Erträge aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital gleichgestellt werden. Dieser Kommentar zeigt Ihnen, dass man dies kritisisch sehen kann.

Zu den Dauerschulden zählen zum Einen die sogenannten geborenen Dauerschulden. Darüber hinaus erfasst 8 Nr. 1 GewStG alle Verbindlichkeiten, die längerfristig der Verstärkung des Betriebskapitals dienen.

Diese zweite Gruppe der Dauerschulden bereitet in der praktischen Handhabung nicht selten Schwierigkeiten und führt immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den BetriebsprüferInnen des Finanzamts.
Hierbei kommt in erster Linie auf das Zeitmoment an. Eine Dauerschuld liegt im Sinne des Gesetzes erst dann vor, wenn sie nicht nur vorübergehend besteht. Dies ist ab einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten der Fall. Das bedeutet, wenn von der Entstehung der Schuld (z.B. Kreditgutschrift) bis zu deren Tilgung mehr als 1 Jahr vergeht, handelt es sich um eine Dauerschuld. Die Zinsen für diese Schuld sind zur Hälfte hinzuzurechnen. Das gilt vor allem für Bankdarlehen. Nicht zu diesen Dauerschulden zählen aber Verbindlichkeiten aus dem laufenden Warenverkehr, wenn die Verbindlichkeiten in einer verkehrsüblichen Zeit abgewickelt werden. Schauen Sie sich dazu das Beispiel an.

Wichtig: Eine besondere Stellung nehmen bei den längerfristigen Schulden die Kontokorrentschulden ein. Klicken Sie hier, um mehr darüber zu erfahren.
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