Umqualifizierung

In vielen Fällen ist die vGA bei den GesellschafterInnen bereits versteuert, nur eben nicht als Dividende. Sie wurde als Gehalt, Zinsaufwand oder Miete verschleiert den GesellschafterInnen gewährt und zu Lasten des Gewinns bei der Kapitalgesellschaft gebucht. Die GesellschafterInnen haben diese Zuwendungen bei ihren Einkommensteuererklärungen entsprechend auch als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinkünfte deklariert und versteuert.

Bei Aufdeckung einer vGA muss deswegen die Steuerveranlagung der betroffenen GesellschafterIn geändert werden. Dann wird z.B. der Teil der überhöhten Gehaltzahlungen bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin umqualifiziert. Aus den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit () werden in diesem Fall dann Einkünfte aus Kapitalvermögen (). Erhält eine Gesellschafterin eine überhöhte Miete von der GmbH, sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bezogen auf den unangemessenen Teil, in solche aus Kapitalvermögen umzuqualifizieren.


Eine Umqualifizierung der Einkünfte ist nur dann nicht notwendig, wenn die vGA bisher bei den GesellschafterInnen noch nicht versteuert war. Wurde beispielsweise einer Gesellschafterin ein zinsloses Darlehen eingeräumt, beträgt die vGA die Höhe der üblichen Verzinsung.