Auswirkungen für die GesellschafterInnen

Eine vGA, die den GesellschafterInnen zufließt, zählt bei diesen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ordnet dieses Ergebnis ausdrücklich an.
Halten die AnteilseignerInnen die Anteile jedoch in einem Betriebsvermögen, so handelt es sich bei der vGA um eine Betriebseinnahme bei den gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften. Dieser Vorrang innerhalb der Einkunftsarten ist in 20 Absatz 3 EStG festgeschrieben.

Damit wird eine vGA bei den GesellschafterInnen genauso behandelt, wie eine offene Gewinnausschüttung (Dividende). Das bedeutet aber auch, dass die vGA dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt und (nach ) bei den GesellschafterInnen nur zur Hälfte besteuert wird.

Befinden sich die Anteile im Privatvermögen, kann für die vGA auch der Sparerfreibetrag () und der Werbungskostenpauschbetrag () beansprucht werden, sofern diese Freibeträge nicht bereits durch andere Kapitaleinkünfte ausgeschöpft sind.
Bezieht eine andere Kapitalgesellschaft eine vGA, z. B. eine Tochtergesellschaft, so ist die vGA bei ihr (nach ) vollständig steuerfrei. Lediglich 5% werden (nach ) hinzugerechnet.

Vergleichen Sie hierzu auch das Kapitel 3.3 Sachliche Steuerpflicht / Steuerbefreiungen in dieser Lektion.