Auswirkungen für die GesellschafterInnen Eine vGA, die den GesellschafterInnen zufließt, zählt bei diesen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. ![]() Halten die AnteilseignerInnen die Anteile jedoch in einem Betriebsvermögen, so handelt es sich bei der vGA um eine Betriebseinnahme bei den gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften. Dieser Vorrang innerhalb der Einkunftsarten ist in ![]() Damit wird eine vGA bei den GesellschafterInnen genauso behandelt, wie eine offene Gewinnausschüttung (Dividende). Das bedeutet aber auch, dass die vGA dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt und (nach ![]() Befinden sich die Anteile im Privatvermögen, kann für die vGA auch der Sparerfreibetrag ( ![]() ![]() Bezieht eine andere Kapitalgesellschaft eine vGA, z. B. eine Tochtergesellschaft, so ist die vGA bei ihr (nach ![]() ![]() Vergleichen Sie hierzu auch das Kapitel 3.3 Sachliche Steuerpflicht / Steuerbefreiungen in dieser Lektion. |
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