Fehlende vertragliche Vereinbarungen Verdeckte Gewinnausschüttungen können zustande kommen, indem vertragliche Vereinbarungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihren GesellschafterInnen schließt, dem Grunde oder der Höhe nach nicht anzuerkennen sind. Bei 'beherrschenden' GesellschafterInnen mit einem Stimmrecht > 50 % ist erforderlich, dass die Zuwendungen auf einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung beruhen. Bei einer Anstellung von beherrschenden GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen sollte dieses Erfordernis unbedingt beachtet werden. Der Anstellungsvertrag kann nicht rückwirkend geschlossen werden, alle Vorteile wie z. B. Gehalt, Tantiemen oder Pkw-Nutzung müssen im Voraus festgeschrieben sein. Beruhen Zuwendungen an die GesellschafterInnen auf unklaren, zivilrechtlich unwirksamen oder tatsächlich nicht durchgeführten Vereinbarungen, sind diese bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Konsequenz: die Zuwendungen sind in voller Höhe verdeckte Gewinnausschüttung! Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung der Höhe nach üblich wäre. |
Beispiel: Hier finden Sie ein Beispiel zu verdeckter Gewinnausschüttung aufgrund fehlender vertraglicher Vereinbarungen. |
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