Beispiel: Fehlende vertragliche Vereinbarungen Karin Brandneu, die als Gesellschafterin-Geschäftsführerin ihres Unternehmens 60 % der Anteile hält, bezieht neben ihrem Gehalt Mitte des Kalenderjahres eine Gewinn-Tantieme wegen guter Geschäftslage. Die Tantieme wurde erst zum Ende des Kalenderjahres neu in den Anstellungsvertrag aufgenommen und soll rückwirkend gelten. Handelt es sich hierbei um verdeckte Gewinnausschüttung? Wenn ja, warum? Lösung der Fragestellung: Die gesamten Tantieme des entsprechenden Kalenderjahres gelten als verdeckte Gewinnausschüttung, weil sie nicht im Vorhinein vertraglich vereinbart war. Die Vereinbarung kann auch nicht rückwirkend mit steuerlicher Wirkung geschlossen werden (Rückwirkungsverbot). Für die Zukunft sind die Tantiemezahlungen, sollten sie angemessen sein, keine verdeckte Gewinnausschüttung. |
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