Begriffsdefinition

Das Körperschaftsteuergesetz verwendet zwar den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (in ), sie ist jedoch weder im Körperschaftsteuer- noch im Einkommensteuergesetz definiert und bleibt deswegen ein unbestimmter Rechtsbegriff.

An der Ausgestaltung und Definition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs haben sich seit Jahrzehnten die Rechtsprechung, die Finanzverwaltung und die Steuerliteratur beteiligt.
Die aktuelle Definition der verdeckten Gewinnausschüttung nach 31 Absatz 3 KStG ist jedoch so abstrakt, dass es für Sie kaum möglich sein wird damit bestimmte steuerliche Sachverhalte zu lösen. Es ist daher erlaubt, die streng juristische Begriffsbestimmung verständlicher zu umschreiben. Danach geht es bei einer verdeckten Gewinnausschüttung um Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafterinnen, die nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruhen und die unter dem Gesichtspunkt des Drittvergleichs und der Angemessenheit von einer 'ordentlichen und gewissenhaften' Geschäftsleitung nicht vorgenommen worden wären. Hinzukommen muss darüber hinaus, dass diese Zuwendungen an die GesellschafterInnen sich auf das Vermögen und das steuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft negativ ausgewirkt haben.