Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist es ohne Bedeutung, wie der erwirtschaftete Gewinn anschließend verwendet wird.
Ausschüttungen der Gewinne an die AnteilseignerInnen ist auch eine Gewinnverwendung. Gleichgültig, ob es sich bei einer Ausschüttung um eine 'offene' oder einer 'verdeckte' handelt, dürfen sie deswegen das Einkommen der Körperschaft nicht mindern ().

Gewinnausschüttungen bei einer Kapitalgesellschaft können wie folgt eingeteilt werden:


Abbildung 3.3: Gewinnausschüttungen

Wie bereits betont, dürfen (alle) Gewinnausschüttungen das steuerliche Einkommen und damit die Körperschaftsteuer nicht mindern. Genau dieses Problem stellt sich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, die auf den folgenden Seiten näher beschrieben wird.