Betriebsvermögensvergleich

Um den Betriebsvermögensvergleich durchführen zu können, müssen Sie festgestellen, welche Wirtschaftsgüter zu Ihrem Betriebsvermögen gehören. Ihr Betriebsvermögen setzt sich aus der Summe der zu Ihrem Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter zusammen.

Alle Wirtschaftsgüter, die im zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentum der Betriebsinhaberin stehen, kommen grundsätzlich für die Einbeziehung in das Betriebsvermögen in Betracht. Es ist jedoch darüber hinaus erforderlich, dass ein Wirtschaftsgut aus betrieblichem Anlass angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurde. Erforderlich ist also stets ein sachlicher betrieblicher Zusammenhang.

Es werden drei Arten von Wirtschaftsgütern unterschieden:

Notwendiges Betriebsvermögen:
z.B. Betriebsgebäude, Maschinen oder Forderungen aus dem Verkauf von Waren
Notwendiges Privatvermögen:
z.B. privater Schmuck, Kleidung, das private Einfamilienhaus und dessen Einrichtung
Gewillkürtes Betriebsvermögen:
neutrale Wirtschaftsgüter: z.B. Wertpapiere, unbebaute Grundstücke oder Mietwohngrundstücke
gemischt genutzte Wirtschaftsgüter: z.B. Fahrzeuge und Telekommunikationsmittel

Wirtschaftsgüter aus der dritten Kategorie ergeben einen nicht unerheblichen steuergestaltenden Spielraum.
Solche Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich geeignet den Betrieb zu fördern. Beabsichtigen Sie als Unternehmerin diese Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuordnen, so haben Sie ein Wahlrecht. Sie können die Wirtschaftsgüter 'willkürlich' dem Betriebsvermögen zuordnen oder als Privatvermögen behandeln.
Beispiele: Hier finden Sie Beispiele zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern.


Übrigens: Private Wirtschaftsgüter können als Betriebsvermögen in Betracht kommen, wenn Sie den notwendigen betrieblichen Bezug durch Umfunktionierung herstellen. Es ist möglich, private Gegenstände in das Betriebsvermögen 'einzulegen', indem Sie z.B. Ihre privaten Möbel als Büroeinrichtung im Betrieb einsetzen oder Räumlichkeiten im privaten Wohnhaus als Büro nutzen.