Antwort: Gewinnermittlung für gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit

Benita Gerlach übt mit ihrer Schulungseinrichtung eine freiberufliche Tätigkeit aus (). Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit kann sie durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Die Bilanzierungspflichtgrenzen (in ) gelten nicht für Freiberuflerinnen.

Mit ihrem Einzelunternehmen für den Vertrieb von Computersystemen erzielt Benita Gerlach gewerbliche Einkünfte. Obwohl sie nur einen kleinen Gewerbebetrieb unterhält, unterliegt Frau Gerlach mit diesem Unternehmen der Buchführungspflicht, weil sie die Gewinngrenze von 30.000 € überschritten hat.
Die Buchführungspflicht tritt bei Kleingewerbetreibenden allerdings erst ein, wenn eine entsprechende Aufforderung durch das Finanzamt ergangen ist ().