Eintragungsverfahren (§§ 32 ff MarkenG)

Anmeldung
Jede Markenanmeldung muss gemäß § 32 MarkenG in Verbindung mit §§ 2 ff Markenverordnung Angaben über die Identität der Anmelderin enthalten und die Marken wiedergeben. Ferner ist der Anmeldung ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beizufügen, für die Markenschutz beantragt wird. In Ergänzung zu § 32 MarkenG enthält die Anlage zu § 15 Absatz 1 Markenverordnung die Klassenverordnung der Waren- und Dienstleistungen, nach der sich die Höhe der Gebührenzahlung bestimmt.

Prüfung (§§ 36,37,38,41 MarkenG)
Sofern die Prüfung auf formelle und absolute Schutzvoraussetzungen negativ verläuft, erfolgt die Eintragung der angemeldeten Marke. Nach Eintragung der Marke erfolgt die Veröffentlichung, der sich gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren anschließt.

Nachträgliche Änderung / Zurücknahme der Anmeldung (§§ 39,46,48 MarkenG)
Die MarkenanmelderIn kann seine/ihre Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einschränken.

Widerspruch (§§ 42, 43 MarkenG)
InhaberInnen von Marken mit älterem Zeitrang haben nach Veröffentlichen der neu eingetragenen Marke die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach dem Veröffentlichungstag Widerspruch zu erheben. Der Widersprechende hat innerhalb der 3-Monatsfrist eine Widerspruchsgebühr zu bezahlen. Unterlässt der Widersprechende die Gebührenzahlung oder erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Der Widersprechende hat bei Bestreiten der InhaberIn der neuen Marke gemäß § 43 MarkenG nachzuweisen, dass er bzw. sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der neuen Marke die Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form gemäß § 26 MarkenG benutzt hat, sofern sie zum Widerspruchszeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen war.