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Ansprüche gegen den Verletzer einer Marke /geschäftlichen Bezeichnung (§§ 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 143, 146 ff MarkenG) Die InhaberIn einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat das Recht, vom Verletzer Unterlassung, bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung außerdem Schadenersatz, Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren bzw. Verpackungen sowie Beschlagnahme zu verlangen. Verwirkung (§ 21 MarkenG) Das Markengesetz normiert ausdrücklich, dass der Unterlassungsanspruch einer MarkeninhaberIn oder der InhaberIn einer geschäftlichen Bezeichnung sowie einer InhaberIn sonstiger Rechte verwirkt ist, sofern er bzw. sie die Nutzung der Marke oder des sonstigen Rechts für die geschützten Waren oder Dienstleistungen während eines Zeitraumes von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet hat, obwohl er bzw. sie von der Benutzung Kenntnis hatte. Die Verwirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn die InhaberIn des prioritätsjüngeren Rechts zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war. |
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