Fehlende Unterscheidungskraft

Als nicht eintragungsfähig aufgrund fehlender Unterscheidungskraft wurden fremdsprachige Bezeichnungen dann angesehen, wenn sich die Fremdsprache in den angesprochenen Verkehrskreisen derart durchgesetzt hat, dass die Wortbedeutung ohne weiteres erkannt wurde.

Folgende Beispiele sollen dies erläutern:

"Happy" für Dessertspeisen ist eintragungsfähig, da dies eine reine Werbeanpreisung und für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich ist.

Im Gegensatz dazu: "JIN SHIN DO" (japanisch) als Name für Druckerzeugnisse.
Das angesprochene Publikum kann im Regelfall diese Angaben nicht übersetzen.

Auch "while you wait" als Bezeichnung für Kleidung besitzt keine Unterscheidungskraft, da englische Ausdrücke auf dem Bekleidungssektor so verbreitet und üblich geworden sind, dass in einem solchen Umstand kein schutzbegründendes Kriterium erblickt wird.

Freihaltebedürfnis

Es kommt hierbei auf ein im Einzelfall tatsächlich vorhandenes, aktuelles Freihaltebedürfnis an. Eine nur theoretische Möglichkeit eines Freihaltebedürfnisses kann ein absolutes Schutzhindernis nicht begründen.