Absolute Schutzhindernisse (§§ 8, 50,54, 145 MarkenG)

Unter den absoluten Schutzhindernissen, die die Eintragung in das Markenregister ausschließen, werden üblicherweise Einwendungen verstanden, die in der Natur der Marke begründet sind. Sofern eine Marke etwa nicht unterscheidungskräftig ist oder wenn ein Freihaltebedürfnis besteht, gibt es keine Veranlassung, den Begriff als Marke monopolisieren zu lassen. Absolute Schutzhindernisse sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Fehlt aus der Sicht des Amtes die Unterscheidungskraft oder stellt das Amt ein Freihaltebedürfnis fest, kann die Anmelderin bei nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis überwinden.