Unternehmenskennzeichen

Im Sinne des § 5 Absatz 2 MarkenG sind insbesondere Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Daneben enthält § 5 Absatz 2 Satz 2 MarkenG die Regelung, dass Kennzeichen ohne Unterscheidungskraft Schutz erst nach Nachweis der Verkehrsgeltung erlangen.

Unterscheidungskräftig ist die Kennzeichnung eines Unternehmens, sofern sie nicht ausschließlich beschreibend ist. Selbst Begriffe aus der Umgangssprache können in diesem Sinne unterscheidungskräftig sein, sofern ihre Verwendung nicht dem üblichen Sprachgebrauch entspricht (z. B. die Kennzeichnung eines Schnellimbisses mit "Pic Nic", da das Picknick üblicherweise eine Mahlzeit aus mitgebrachten Speisen kennzeichnet und ein Schnellimbiss dagegen verzehrfertige Ware verkauft). Ausreichend individualisierende Kennzeichnungskraft etwa fehlt den Bezeichnungen "Balkan-Restaurant", "Chinesisches Restaurant" oder "Badischer Keller".

Eine Geschäftsbezeichnung, die lediglich aus einer der Umgangssprache entnommenen Sach- oder Tätigkeitsangabe und einer auf den Geschäftssitz hindeutenden Ortsbezeichnung besteht, genießt ohne Verkehrsgeltung keinen Schutz (vom BGH entschieden: "Management-Seminare X-Stadt"). Fehlt es an einer hinreichenden Unterscheidungskraft, muss die InhaberIn des Unternehmenskennzeichens Verkehrsgeltung nachweisen. Der Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens ist räumlich begrenzt, sofern das gekennzeichnete Unternehmen nur in einem begrenzten Wirtschaftsraum tätig ist, z. B. bei Gaststätten-Bezeichnungen.