Schutz geschäftlicher Bezeichnungen (§ 5 MarkenG)

Die Einordnung von geschäftlichen Bezeichnungen in das System des Markengesetzes führt dazu, dass Verletzungen von geschäftlichen Bezeichnungen von der InhaberIn nicht nur geahndet werden können, wenn die Gefahr besteht, dass über das Unternehmen der InhaberIn irregeführt wird, sondern auch dann, wenn hinsichtlich der mit dieser Bezeichnung gekennzeichneten Waren die Gefahr von Verwechslungen besteht. Der InhaberIn einer geschäftlichen Bezeichnung steht das ausschließliche Recht an der Bezeichnung zu, mit der Folge, dass sie/er jede missbräuchliche Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung untersagen und Schadenersatz fordern kann.