Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung
(§§ 8 Absatz 3, 37 Absatz 2 MarkenG)
Der Unterschied zwischen den im Verkehr durchgesetzten Marken gemäß §
8 Absatz 3 MarkenG und den Marken kraft Verkehrsgeltung gemäß § 4 Ziffer
2 MarkenG liegt darin, dass eine unterscheidungskräftige benutzte Marke
bereits bei relativ niedriger Verkehrsgeltung geschützt ist.
Allerdings
bezieht sich dieser Schutz (je nach Umfang der Benutzung) auch nur auf
ein beschränktes Gebiet (z. B. eine Stadt, einen Landkreis). Eine Marke
kraft Verkehrsdurchsetzung muss sich im gesamten Bundesgebiet durchgesetzt
haben, da ein Schutz für die durchgesetzte Marke auch für das gesamte
Gebiet beansprucht wird. Außerdem handelt es sich bei der Marke kraft
Verkehrsdurchsetzung um eine eingetragene Marke, im Gegensatz zur Marke
mit Verkehrsgeltung.
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