Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung (§§ 8 Absatz 3, 37 Absatz 2 MarkenG)

Der Unterschied zwischen den im Verkehr durchgesetzten Marken gemäß § 8 Absatz 3 MarkenG und den Marken kraft Verkehrsgeltung gemäß § 4 Ziffer 2 MarkenG liegt darin, dass eine unterscheidungskräftige benutzte Marke bereits bei relativ niedriger Verkehrsgeltung geschützt ist.

Allerdings bezieht sich dieser Schutz (je nach Umfang der Benutzung) auch nur auf ein beschränktes Gebiet (z. B. eine Stadt, einen Landkreis). Eine Marke kraft Verkehrsdurchsetzung muss sich im gesamten Bundesgebiet durchgesetzt haben, da ein Schutz für die durchgesetzte Marke auch für das gesamte Gebiet beansprucht wird. Außerdem handelt es sich bei der Marke kraft Verkehrsdurchsetzung um eine eingetragene Marke, im Gegensatz zur Marke mit Verkehrsgeltung.