Marken mit Verkehrsgeltung (Ausstattung)

Der Markenschutz entsteht nach dem MarkenG nicht nur durch Eintragung des Zeichens in das beim Patentamt geführte Markenregister, sondern darüber hinaus auch dann, wenn die benutzte Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung (= Bekanntheitsgrad) erlangt hat. Zur Bestimmung der Verkehrsgeltung ist auf die beteiligten Verkehrskreise abzustellen, wobei der erforderliche Bekanntheitsgrad von dem bestehenden Freihaltebedürfnis abhängig ist. Es ist eine um so größere Breite der Verkehrsdurchsetzung zu fordern, je notwendiger der Verkehr die betreffende Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der jeweiligen Ware benötigt.

Priorität

Das Markenrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Priorität, das heißt im Kollisionsfall hat grundsätzlich das prioritätsältere Recht Vorrang vor dem prioritätsjüngeren Recht.

MarkeninhaberInnen

Nach dem MarkenG kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, Inhaberin eines Markenrechts sein. Dem Markeninhaber oder der Markeninhaberin einer geschäftlichen Bezeichnung steht das ausschließliche Recht zu, die Marke oder geschäftliche Bezeichnung zu verwenden.