In dem MarkenG ist der Schutz der Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben geregelt. Als Marken sind nach dem MarkenG

Wörter (einschließlich Personennamen),
Abbildungen,
Buchstaben,
Zahlen,
Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen (einschließlich Warenform oder Warenverpackung),
Farben und
Farbzusammenstellungen

schutzfähig.

Ausschluss des Markenschutzes

Vom Markenschutz ausdrücklich ausgenommen werden nur Zeichendarstellungen,
die durch die Warenart selbst bedingt sind,
die erforderlich sind, um die beabsichtigte technische Wirkung zu erreichen, oder
die den wesentlichen Wert der Ware ausmachen.

Jede Buchstabenkombination oder Zahlenkombination ist schutzfähig, sofern keine Schutzhindernisse gemäß §§ 8 oder 9 MarkenG vorliegen. Auch typische Farbkombinationen - wie z.B. gelb-rot bei MAGGI oder blau-weiß bei ARAL - sind nach dem MarkenG schutzfähig.




Während es bei dem Schutz nach Urheberrecht, dem Geschmacksmuster-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht um den Schutz der Gestaltung als solcher geht, verleiht das Markenrecht unabhängig davon seiner InhaberIn lediglich das Recht, ihre/seine Waren oder Dienstleistungen gegenüber gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen ihrer/seiner Mitbewerber unterscheidbar zu kennzeichnen.