![]() |
Geschäftsführung und Vertretung GbR: Das Gesetz bestimmt, dass die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den GesellschafterInnen gemeinschaftlich zusteht und für jedes Geschäft die Zustimmung aller GesellschafterInnen erforderlich ist. Diese Regelung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag geändert werden. Bei der GbR ist es allerdings nicht zulässig, unter Ausschluss aller GesellschafterInnen die Geschäftsführung einem oder einer Dritten zu überlassen. OHG: Bei der OHG sieht das Gesetz Alleingeschäftsführungsbefugnis aller GesellschafterInnen vor. Auch dies kann per Gesellschaftsvertrag geändert werden. Da aber nach § 125 HGB die GesellschafterInnen grundsätzlich allein vertretungsberechtigt sind, ist eine hiervon abweichende Regelung Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen ist. |
![]() | ||||||
![]() |
![]() |
![]() |