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Willensbildung und Organisation Bezüglich Geschäftsführung und Vertretung sieht das Gesetz in den §§ 709-714 BGB für die GbR und den §§ 114-117 sowie §§ 125 - 127 HGB für OHG eine Reihe von Regelungen vor. Die interne Willensbildung findet durch Beschlüsse statt. Die Beschlussfassung ist nicht an bestimmte Formalien gebunden. Wenn mehr als zwei Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beteiligt sind, ist es sinnvoll, in den Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Beschlussfassung aufzunehmen (z. B. Einstimmig- oder Mehrstimmigkeitsprinzip). |
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