Beteiligung an Gewinn und Verlust

GbR OHG
Gemäß § 722 BGB steht jedem Gesellschafter und jeder Gesellschafterin ohne Rücksicht auf die Art und Größe seines bzw. ihres Beitrages zur Gesellschaft ein gleicher Anteil am Gewinn und Verlust zu. Es erfolgt also eine Verteilung nach Köpfen. Dies kann durch Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden. § 121 Abs. 1 HGB regelt, dass von dem Jahresgewinn jedem Gesellschafter und jeder Gesellschafterin zunächst ein Anteil in Höhe von 4% seines bzw. ihres Kapitalanteiles zusteht. Der übersteigende Gewinn wird wiederum nach Köpfen verteilt. Diese Regelung kann im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden.