Gemäß § 722 BGB steht jedem Gesellschafter
und jeder Gesellschafterin ohne Rücksicht auf die Art und
Größe seines bzw. ihres Beitrages zur Gesellschaft ein gleicher Anteil am Gewinn
und Verlust zu. Es erfolgt also eine Verteilung nach Köpfen. Dies kann durch
Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden.
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§ 121 Abs. 1 HGB regelt, dass von dem Jahresgewinn jedem
Gesellschafter und jeder Gesellschafterin zunächst
ein Anteil in Höhe von 4% seines bzw. ihres Kapitalanteiles zusteht. Der übersteigende
Gewinn wird wiederum nach Köpfen verteilt. Diese Regelung kann im Gesellschaftsvertrag
anders geregelt werden.
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