Gründung - Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Die Gründung einer GbR oder OHG setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
voraus, der grundsätzlich keiner Form, im besonderen nicht der notariellen
Beurkundung bedarf. Der Mindestinhalt des Gründungsvertrages ergibt sich
für die GbR und die OHG zunächst aus § 705 BGB. Danach bedarf es
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übereinstimmender Erklärungen der GesellschafterInnen,
dass eine Gesellschaft errichtet wird, |
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der Angabe, welchen gemeinsamen Zweck der Zusammenschluss verfolgt. |
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der Verpflichtung der GesellschafterInnen, den gemeinsamen
Zweck durch bestimmte Beiträge zu fördern.
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Bei der OHG kommt nach § 105 Abs. 1 HGB hinzu, dass
der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
Firma gerichtet ist.
Rechtsträger
Personengesellschaften sind weder natürliche noch juristische Personen.
Sie sind Gesamthandgemeinschaften. Gesamthand bedeutet, dass das Gesellschaftsvermögen
gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschaft ist. |