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| Gründung - Abschluss eines Gesellschaftsvertrages Die Gründung einer GbR oder OHG setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus, der grundsätzlich keiner Form, im besonderen nicht der notariellen Beurkundung bedarf. Der Mindestinhalt des Gründungsvertrages ergibt sich für die GbR und die OHG zunächst aus § 705 BGB. Danach bedarf es
Bei der OHG kommt nach § 105 Abs. 1 HGB hinzu, dass der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Rechtsträger Personengesellschaften sind weder natürliche noch juristische Personen. Sie sind Gesamthandgemeinschaften. Gesamthand bedeutet, dass das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschaft ist. |
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Bei der GbR erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister. Nach § 106 HGB besteht aber die Pflicht, die OHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | ||||